VDB – Verband Deutscher Bestattungsunternehmen e.V.
– Satzung –

mit Satzungsänderungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. Mai 2017 eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg Abt. 95 unter der Nummer 10564 B

§ 1 Name und Bereich

  1. Der Verein führt den Namen „ Verband Deutscher Bestattungsunternehmen e.V."

  2. Der Sitz befindet sich in Berlin.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Bestattungs- und bestattungsnahen Unternehmen Deutschlands.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins sind die Verfolgung der allgemein ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes sowie die Förderung der fachlichen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder. Insbesondere verfolgt der Verein das Ziel der Aufrechterhaltung der Gewerbe-und Wettbewerbsfreiheit seiner Mitglieder und widersetzt sich allen Bestrebungen, die deren Rechte beschränken wollen.

  2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jedes in Deutschland ansässige Bestattungsunternehmen oder Unternehmen werden, welches Dienstleistungen für die Bestattungsbranche in erheblichem Umfang erbringt, soweit es sich zu den festgelegten Verbandszielen bekennt. Eine daneben bestehende Mitgliedschaft in einem Landesfachverband oder einer Innung ist zulässig. Andere Mitgliedschaften oder Beteiligungen an vergleichbaren Organisationen müssen vom Mitglied offen gelegt werden und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht auf Rechtsnachfolger, gleich aus welchem Rechtsgrunde, übertragbar, sondern bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist dem Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen.

  2. Über die Aufnahme oder deren Ablehnung entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Gegen die Entscheidung kann Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden; diese entscheidet endgültig.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

  2. Jedes Mitglied kann jeweils zum 30.6. oder zum 31.12. eines Jahres aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand des Vereins wenigstens sechs Monate vorher schriftlich zugegangen sein.

  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden auf Grund von

  1. groben Verstößen gegen die Satzung,

  2. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages, sofern eine Mahnung unter Fristsetzung zur Zahlung vorausgegangen ist,

  3. wiederholten Verstößen gegen geltendes Recht, z.B. gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den lauteren Wettbewerb und Wettbewerbsrichtlinien, soweit diese Verstöße geeignet sind, das Ansehen des Mitgliedes und somit des Vereins und/oder die Interessen der anderen Mitglieder in erheblicher Weise zu beeinträchtigen.

  1. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht des Einspruchs vor der Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist. Bis zur Bestätigung bzw. Nichtbestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes.

  2. Durch Beendigung der Mitgliedschaft werden die noch ausstehenden Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht berührt. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  3. Im Falle der Veräußerung oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Übertragung des Mitgliedsunternehmens oder von Anteilen daran, erlischt die Mitgliedschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Rechtsübergangs. Der Rechtsnachfolger kann nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Vorstandes die Mitgliedschaft erwerben. Es gilt insoweit § 4. Vergleichbares gilt für die Vererblichkeit von Mitgliedschaften. Diese Vorschriften gelten in gleichem Maße für Einzelfirmen wie auch juristische Personen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereins.

  2. Jedes Mitglied sendet mindesten einen Delegierten in die Mitgliederversammlungen des Vereins. Werden mehrere Delegierte entsandt, so übt nur einer von ihnen das Stimmrecht aus.

  3. Die Mitglieder haben (nach ihrem Geschäftsumfang) folgende Stimmen: Bis zu einer Million Euro (Netto) Jahresumsatz: 1 Stimme; ab einer Million Euro (Netto) Jahresumsatz: 2 Stimmen.

  4. Die notwendige Umsatzmeldung (größer oder kleiner 1 Mio. €) sind vom Mitgliedsunternehmen bis spätestens 31.1. des Folgejahres an den Vorstand unaufgefordert zu melden. Der Vorstand berechnet die jedem Mitgliedsunternehmen zustehenden Stimmrechte anhand dieser Meldungen vor der nächsten Mitgliederversammlung.

  5. Vertretung bei der Ausübung der Mitgliederrechte ist im Wege der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein anderes Mitglied möglich. Die Vollmacht gilt jeweils nur für die Ausübung der Rechte anlässlich einer Mitgliederversammlung.

  6. Die Berechtigung zur Ausübung der Mitgliederrechte entfällt, wenn das betreffende Mitglied mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht in Verzug ist.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähren und den Zielen des Vereins nicht entgegenzuarbeiten.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von den satzungsgemäßen Organen des Vereins in Übereinstimmung mit dieser Satzung gefassten Beschlüsse durchzuführen.

  3. Mitgliedsbeiträge und sonstige, satzungsgemäß zu entrichtende Leistungen sind innerhalb eines Monats ab Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig (s. auch § 5 Ziff. 3b).

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden gemeinsam einen gleichberechtigten Vorstand. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus dem Personenkreis der Mitgliedsunternehmen in offener oder – falls ein Viertel der anwesenden Mitglieder dieses wünscht – in geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig mit dem Ausscheiden seines Unternehmens aus dem Verband oder seinem Ausscheiden aus dem bisher von ihm vertretenen Mitgliedsunternehmen.

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Restvorstand bis zur Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung – für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen – einen Ersatzmann.

  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorstand vertreten; dabei ist jedes der drei Vorstandsmitglieder für sich allein vertretungsberechtigt.

  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beruft die Mitgliederversammlungen ein.

  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann zur Wahrnehmung seiner laufenden Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer berufen, deren Vertretungsbefugnisse im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt sein müssen. Die ggfls. berufenen Geschäftsführer vertreten den Verband nicht nach außen. Die Geschäftsordnung ist vor Ernennung des/der Geschäftsführer durch den Vorstand zu verabschieden.

  6. Zu einem Beschluss des Vorstandes sind mindestens zwei übereinstimmende Stimmen erforderlich.

  7. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

  2. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Wahl des Vorstandes (in jedem 4. Geschäftsjahr),

  2. Wahl der Rechnungsprüfer (in jedem 4. Geschäftsjahr),

  3. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung mit den Bemerkungen der Rechnungsprüfer,

  4. Entlastung des Vorstandes,

  5. Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

  6. Satzungsänderungen,

  7. Auflösung des Vereins.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn die Mitglieder dies mit mindestens einem Zehntel aller Stimmen verlangen.

  2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss jedem Mitglied mindestens 2 Wochen vor Abhaltung der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden.

  3. Anträge, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich dem Vorstand des Vereins eingereicht werden.

  4. Über einen Antrag der nicht auf der Tagesordnung steht, kann gegen Widerspruch einzelner Mitglieder nur entschieden werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit mehr als der Hälfte der vertretenen Stimmen seiner Behandlung zustimmen.

  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit aller Stimmen.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so kann eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung auf einen mindestens zwei Wochen später liegenden Termin durch den Vorsitzenden einberufen werden. Diese weitere Versammlung ist unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ladungsfrist zu dieser zweiten Versammlung beträgt acht Tage.

  7. Über jede Versammlung ist ein vom Versammlungsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern zuzustellen ist.

§ 11 Beiräte/Arbeitsausschüsse

  1. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit schlägt der Vorstand aus dem Personenkreis der Mitgliedsunternehmen der Mitgliederversammlung einen Beirat vor. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht, an Vorstandssitzungen teil zu nehmen. Sie sind dem Vorstand gegenüber über ihr Aufgabengebiet berichtspflichtig. Der Beirat ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

  2. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse wählen, die sich mit besonderen, zeitlich begrenzten Aufgaben zu befassen haben. Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden aus ihren eigenen Reihen. Sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses den Ausschlag.

§ 12 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Deren Höhe ergibt sich aus der Beitragsordnung; diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben, Newsletter oder geeignetes elektronisches Medium bekanntgegeben.

  2. Ferner werden vom Verband Umlagen erhoben, soweit ihm Kosten aus Mitgliedschaften in Dachverbänden, Rahmenverträgen für Mitglieder o.ä. entstehen. Die Höhe der Umlagen richtet sich ausschließlich nach den vom Verband an die jeweiligen Dritten zu zahlenden Abgaben.

  3. Für das Jahr, in welchem das Mitgliedsunternehmen die Mitgliedschaft erwirbt, wird der Jahresbeitrag anteilig für die verbleibenden vollen Kalendermonate des Jahres berechnet. Bei Verlust oder Aufgabe der Mitgliedschaft besteht Beitragspflicht bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet.

§ 13 Kostenerstattung

Organe und/oder Gremien (wie z.B. Arbeitsausschüsse, Beiräte o.ä.) erhalten Auslagenersatz auf Nachweis. Dieser ist beim Vorstand geltend zu machen. Ein Auslagenersatz kann nur für Kosten beansprucht werden, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang einer Tätigkeit/Leistung zur Verfolgung der Verbandszwecke entstanden sind.

§ 14 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern

Sollten die Mitglieder in ihrer eigenen geschäftlichen Betätigung miteinander in Kollision geraten, so soll vor Anrufung der ordentlichen Gerichte eine Verständigung durch einen Schlichtungsversuch des Vereinsvorstandes gemacht werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen über satzungsändernde Beschlüsse entsprechend § 10 Abs.8 zweiter Unterabsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Beschlüsse der zweiten Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der vertretenden Mitglieder gefasst werden.

  2. Das nach der Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins fließt Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zu.

Vorstand

Carsten Pohle - Vorsitzender
Anja Beutler - stellv. Vorsitzende
Armin Stier - stellv. Vorsitzender