20. September 2007

Amtsgericht Wiesbaden untersagt Herstellung eines Diamanten aus Totenasche

Vor dem Amtsgericht Wiesbaden ist eine junge Frau mit dem Wunsch gescheitert, die Asche ihres gestorbenen Vaters in einen Diamanten pressen zu lassen. Gegen den Plan hatte die Mutter des Toten Einspruch erhoben. In einem Eilverfahren gab das Gericht am 03.04.2007 der Mutter Recht.

Sog. Diamantbestattung: Streit über Art der Bestattung

Vor dem Amtsgericht Wiesbaden ist eine junge Frau mit dem Wunsch gescheitert, die Asche ihres gestorbenen Vaters in einen Diamanten pressen zu lassen. Gegen den Plan hatte die Mutter des Toten Einspruch erhoben. In einem Eilverfahren gab das Gericht am 03.04.2007 der Mutter Recht.

Zwar beruht die Entscheidung des Wiesbadener Amtsgerichtes im wesentlichen darauf, dass die Tochter den tatsächlichen Willen des Verstorbenen zu dieser Bestattungsart nicht nachweisen konnte, jedoch lässt das Gericht erhebliche Zweifel erkennen, ob diese Bestattungsart nach deutschen Recht überhaupt zulässig ist - auch wenn es hierauf in dem zu entscheidenden Fall nicht ankam.

Kernsätze aus dem Urteil:

  1. Das Recht des vorrangig zur Totenfürsorge Berechtigten umfasst nicht die Befugnis, gegen den Willen des nachrangig zur Totenfürsorge Berechtigten eine in Deutschland nicht zulässige Art der Bestattung (hier:  Pressen der Asche des Verstorbenen zu einem künstlichen Diamanten) zu wählen, wenn diese Bestattungsart nicht zuvor von dem Verstorbenen ernstlich gewünscht wurde.
  2. Derjenige, der eine solche außergewöhnliche Art der Bestattung - die Einzelheiten des Verfahrens sind der Allgemeinheit in Deutschland kaum bekannt - durchführen will, trägt die Beweislast für einen entsprechenden Willen des Verstorbenen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens.

Quelle: NJW 35/2007, Seiten 2562/2563